Wir möchten an dieser Stelle allen interessierten Gruppen und Einzelpersonen Klage und Urteil zur Durchsetzung der Petitionsübergabe vor dem Innenministerium zur Verfügung stellen.
Die Versammlungsfreiheit ist ein hohes Gut in unserer Demokratie, so sieht es auch das Gericht. Wo der Staat sie einschränkt, muss das sinnvoll und begründet sein.
Versagungsbescheid-anonymisiert
Klage, anonymisiert
Beschluss-anonymisiert
Unsere Pointen
Jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit muss abgewogen werden. Ein generelles Verbot kann es nicht geben.
Tatsächlich wurde in § 6 Abs 1 der SARS-CoV-2-BekämpfV ein Versammlungsverbot explizit erwähnt. Die Antragsgegnerin meint hierin eine Begründung für die Verbotsverfügung zu erkennen, geht hierin jedoch fehl, weil sie die tatsächliche Bedeutung des Grundrechts nach Art 8 GG im Verhältnis zu anderen Grundrechten - hier Recht auf Leben und Gesundheit verkennt. Verfassungsrechtlich ist seit längerem klar geurteilt, dass es bei solcherlei Rechtsgüterabwägungen nicht um ein Entweder-Oder geht, sondern das Bestreben der Versammlungsbehörde sein muss, ein Sowohl-als-Auch hinzubekommen. Es ist mitnichten so, dass das Versammlungsrecht außer Kraft tritt wenn das Recht auf Gesundheit beeinträchtigt werden könnte.
Wo mit zweierlei Maß gemessen wird, ist institutioneller Rassismus zu befürchten.
Die Versammlung ist als Protest gegen die Massenunterbringung von Menschen in Erstaufnahmeeinrichtungen zu verstehen. In diesen Sozialräumen leben mehrere hundert Menschen auf engem Raum. Sie kommen mindestens bei gemeinsamen Essenszeiten in größeren Gruppen zusammen. Bis zu vier Menschen, die keine Familienangehörige sind, sind auf engem Raum in Mehrbettzimmern untergebracht. Die beteiligten Behörden gestehen an dieser Stelle entweder ein, dass sie in den Aufnahmeeinrichtungen Risikoherde schaffen und verantworten oder dass eine schnellstmögliche dezentrale Unterbringung von Asylsuchenden notwendig ist. Falls dies nicht so intendiert ist, widerspricht sich das Gesundheitsamt mindestens selbst in der Einschätzung von Gefährdungsszenarien.
Das Gesundheitsamt Schwerin hat mit Stellungnahme vom 2.4. auf www.schwerin.de Vorkehrungsmaßnahmen zur Eindämmung von Corona als ausreichend für viel größere Menschenansammlungen als 15 Personen erklärt. Es verweist dabei beispielsweise auf Schutzkleidung, z.B. Masken. Diese sind auch während der Versammlung vorgesehen. Auch nimmt es im Falle von Aufnahmeeinrichtungen eine Ausnahme von der Mindestabstandsregel für Menschen vor, die nicht der Kernfamilie angehören. Sofern diese bei der Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen möglich ist, die in ihrer letztendlichen Wirkung auf dem Grundrecht auf Asyl fußt, sollte durch das Gesundheitsamt bei der Versagung einer Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung zumindest ersichtlich werden, warum eine solche Ausnahme nicht auch für die Wahrung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gewährt werden kann. Es sollte zudem ersichtlich werden, warum diese Ausnahmeregelung Asylsuchenden durch das Gesundheitsamt zumutbar ist, den Versammlungsteilnehmenden aber nicht.