Gewaltschutz in Sammelunterkünften

Positionen anlässlich des Inkrafttreten der Istanbul-Konvention

Die „Istanbul-Konvention“ CETS 210 wird zum 01. Februar 2018 in Deutschland nun endlich in Kraft treten, nachdem sie bereits am 11.05.2011 unterzeichnet worden war. Die Istanbul-Konvention, bzw. das „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“, wie die Konvention mit vollem Namen heißt, ist ein rechtsverbindliches Übereinkommen, das nun auch für Deutschland zum geltenden Recht wird und zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen gemäß dem Abkommen verpflichtet. Die Istanbul-Konvention fordert nach Art.1, alle Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und zu ihrem Schutz und ihrer Unterstützung „umfassende politische und sonstige Maßnahmen“ zu entwerfen.

Zur Verbesserung der Situation von gewaltbetroffenen geflüchteten Frauen und Migrantinnen sieht das Übereinkommen u.a. die „Aussetzung eines Ausweisungverfahrens für gewaltbetroffene Frauen mit ehegattenabhängigem Aufenthalt nach der Trennung“ (Art. 59 Abs. 2) und auf Antrag die Erteilung eines verlängerbaren Aufenthalts (Art. 59 Abs. 3) vor. Bisher hatte die Bundesregierung jedoch Vorbehalte gegen Art. 59 Abs. 2 und 3 eingelegt und stattdessen die „Ehebestandszeit“ nach § 31 AufenhtG auf 3 Jahre erhöht. Das heißt, das bisher Frauen mindestens drei Jahre mit ihren (gewalttätigen!) Ehepartnern verheiratet sein mussten, bevor sie eine unabhängige Aufenthaltserlaubnis bekommen konnten. Dies ändert sich nun hoffentlich durch die Istanbul-Konvention und wir fordern die Bundesregierung auf, ihren Vorbehalt gegen Art 59 Abs. 2 und 3 zurückzuziehen!

Gewaltbetroffenen geflüchteten Frauen und Migrantinnen mit ehegattenabhängigem Aufenthalt muss endlich die Möglichkeit eines eigenständigen Aufenthalts gegeben werden, statt sie mit einer Ausweisung zu bedrohen!

Mit Art. 60 fordert die Istanbul-Konvention ein, dass Gewalt gegen Frauen aufgrund des Geschlechts als Asylgrund anerkannt werden soll und außerdem „gesetzgeberische Maßnahmen“ ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass Aufnahme- und Asylverfahren sowie entsprechende Hilfsdienste geschlechtersensibel angelegt sind. Nicht zuletzt müssen, laut Art. 61, gesetzgeberische Maßnahmen auch dafür getroffen werden, „um sicher zu stellen, dass Opfer von Gewalt gegen Frauen, die des Schutzes bedürfen, unabhängig von ihrem Status oder Aufenthalt unter keinen Umständen in einen Staat zurückgewiesen werden, in dem ihr Leben gefährdet wäre oder in dem sie der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen werden könnten“.

PRO BLEIBERECHT spricht sich deutlich für die vollständige und schnellstmögliche Anwendung von Art. 60 und 61 der Istanbul-Konvention aus und fordert die Bundesregierung auf, Gewalt gegen Frauen aufgrund des Geschlechts ohne Abstriche als Asylgrund anzuerkennen!

Eine weitere Möglichkeit, gewaltbetroffene geflüchtete Frauen, Migrant*innen sowie LGBTIQ*-Refugees überdies zu unterstützen, ist ihnen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu garantieren, wenn sie in Deutschland sexualisierte und/oder häusliche Gewalt erfahren haben – unabhängig von ihrem Einreisegrund. In Brandenburg etwa erhalten Betroffene rechtsmotivierter, sprich rassistischer und rechter Gewalt, bereits jetzt ein Bleiberecht. Dies ist absolut zu begrüßen und sollte in Mecklenburg-Vorpommern und in jedem anderen Bundesland gleichermaßen eingeführt werden!

Analog dazu fordert PRO BLEIBERECHT ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Geflüchtete und Migrant*innen nach sexualisierter und/oder häuslicher Gewalt in Deutschland!

Bereits im Jahr 2011 hat die Selbstorganisation geflüchteter Frauen in Brandenburg „Women in Exile“ die Broschüre „Kein Lager für Flüchtlingsfrauen“ herausgegeben. Darin schildern sie eindrücklich, wie schwierig es ist, insbesondere als geflüchtete Frau in einer Sammelunterkunft zu leben und fordern, diese zu schließen und Frauen und Kinder in Wohnungen unterzubringen. Geflüchtete Frauen und LGBTIQ*-Geflüchtete, die in Gemeinschaftsunterkünften leben müssen, sind einer großen Gefahr ausgesetzt aufgrund ihres Geschlechts bzw. ihrer sexuellen Orientierung Gewalt zu erleiden.

Daher schließen wir uns der Forderung von „Women in Exile“ an, die auch im Jahr 2018 noch so aktuell und dringend ist wie nie!

Entsprechend sollten Gemeinschaftsunterkünfte langfristig abgeschafft werden und durch eine dezentrale Unterbringung in Wohnungen ersetzt werden! Mittelfristig sollten alle Gemeinschaftsunterkünfte und Erstaufnahmestellen (EAS) über separate Wohnbereiche für alleinreisende geflüchtete Frauen und ihre Kinder sowie für LGBTIQ*-Geflüchtete verfügen. Kurzfristig und als Minimum sollten alle Gemeinschaftsunterkünfte und EAS über ein Gewaltschutzkonzept verfügen.

Gewaltschutzkonzepte sollen Gewalt in Unterkünften und EAS für Asylsuchende verhindern bzw. nicht begünstigen und einen angemessenen Umgang bei Übergriffen und Gewaltvorfällen gewährleisten. Denn die Bedingungen in den Unterkünften, wie die das unfreiwillige Miteinander-Wohnen-Müssen, die räumliche Enge, fehlende Privatsphäre und ein häufig leider unzureichender Personalschlüssel (insbesondere an weiblichen Mitarbeiter*innen) befördern Gewalt. Damit geflüchtete Frauen und LGBTIQ*-Geflüchtete bei/nach Gewalt schnell und umfassend Schutz und Unterstützung erhalten, sollte sich eine jede Unterkunft zu einem Gewaltschutzkonzept verpflichten! Denn häufig waren es auch jene, die in ihren Herkunftsländern und/oder auf der Flucht bereits geschlechtsspezifische Gewalt bzw. Gewalt aufgrund der sexuellen Orientierung erlebt haben.

Wie überall sonst, muss auch LGBTIQ*-Geflüchteten in Gemeinschaftsunterkünften und EAS ein größtmöglicher Schutz vor Gewalt geboten werden!

Mit Gewaltschutzkonzepten werden spezielle fachliche und strukturelle Anforderungen an die Unterkünfte gestellt. Dazu zählt ein Konzept, in dem eine klare Haltung und ein klares Bekenntnis gegen Gewalt formuliert werden und zudem sich jede*r Mitarbeiter*in (z.B. Sozialpädagog*innen und Wachschutzpersonal) bei Einstellung vertraglich verpflichtet. Geschlechtsspezifische Gewalt sollte dabei ein Kernthema bilden. Zudem sollte das Konzept feste Ansprechpersonen benennen, die im Umgang mit Gewalt geschult sind und entsprechende Verfahrenswege kennen. Auch ein „Notfallplan“ und standardisiertes Vorgehen bei Gewaltvorfällen und Übergriffen sollte darin verankert sein.

Eine enge Vernetzung und Zusammenarbeit mit Beratungsstellen, Frauenhäusern und Interventionsstellen ist unbedingt empfehlenswert!

Besonders schutzbedürftige Personen wie Frauen, Kinder, LGBTIQ*, aber auch Kranke und Menschen mit Beeinträchtigungen haben als Asylsuchende spezifische Bedarfe an ihre Unterbringung, da sie einem größeren Diskriminierungs- und Gewaltrisiko ausgesetzt sind. Deshalb sollten in einem Gewaltschutzkonzept immer auch Maßstäbe für ihre Unterbringung verankert sowie bauliche Maßnahmen dafür ergriffen werden. Dazu gehören u.a. Barrierefreiheit, geschützte Gemeinschaftsräume, Wohnbereiche mit abschließbaren Zimmern und separate Sanitär- und Duschräume für Frauen in Gemeinschaftsunterkünften und EAS.

Außerdem müssen ein niedrigschwelliger Zugang zu Beratungsmöglichkeiten und ein externes Beschwerdemanagment im Gewaltschutzkonzept vorgesehen sein!

Derzeit sind Gewaltschutzkonzepte leider keine Voraussetzung für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und EAS – genauso wenig sind sie Bestandteil von Verträgen zwischen z.B. Kommunen und Trägervereinen. Somit ist es bisher freiwillig, ob eine Unterkunft ein Gewaltschutzkonzept vorsieht, oder nicht. Da mit einem solchen Konzept, wie oben beschrieben, häufig jedoch personelle, strukturelle und bauliche Veränderungen einhergehen, die natürlich auch finanzielle Kosten verursachen, entscheiden sich leider viele Trägervereine dagegen. Das heißt, dass aus finanziellen Gründen auf einen umfassenden Schutz vor Gewalt für geflüchtete Frauen, Kinder, LGBTIQ*-Geflüchtete und andere besonders schutzbedürftige Asylsuchende verzichtet wird. Doch sollte das Recht eines*einer Jeden auf körperliche Unversehrtheit und ein größtmögliches Leben ohne Gewalt nicht höher wiegen und mehr wert sein als finanzielle Bedenken?

In Bundesländern wie Bremen, Hamburg, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen wurden schon Gewaltschutzkonzepte für alle Gemeinschaftsunterkünfte und EAS, in Sachsen wenigstens für die Erstaufnahmestellen, entwickelt, die zwar leider nicht verpflichtend sind, jedoch Empfehlungen für die Trägervereine und Betreiber darstellen und somit als ersten wichtigen Schritt in die richtige Richtung anzuerkennen sind.

Auch in MV sollte durch die Landesregierung endlich ein verbindliches und allgemeingültiges Gewaltschutzkonzept für die Gemeinschaftsunterkünfte und EAS verabschiedet werden!

Die Integrationsbeauftragte Mecklenburg-Vorpommerns, Dagmar Kaselitz, hat Gewaltschutzkonzepte im Juli 2017 auch bereits treffend als eine „gute Grundlage“ dafür bezeichnet, das „Wohl aller Bewohner in den Unterkünften zu gewährleisten“. Im November 2017 hat sie dies noch einmal bekräftigt und die zwei Gemeinschaftsunterkünfte und die Erstaufnahmestelle, die in MV ein solches Gewaltschutzkonzept entwickeln, gelobt. Auch wenn dies tatsächlich lobenswert ist, bedeutet es gleichzeitig, dass dies im gesamten Flächenland MV längst nicht alle Gemeinschaftsunterkünfte betrifft oder ausreichend wäre. Es zeigt viel mehr, welch ein grundsätzlicher Mangel an Gewaltschutzkonzepten in Unterkünften für Geflüchtete besteht!

Das Ziel muss es sein, alle Schutzbedürftigen vor körperlicher, sexueller oder seelischer Gewalt zu schützen. Und um eben dies zu erreichen und wirklich ALLE Schutzbedürftigen in ALLEN Gemeinschaftsunterkünften und EAS in Mecklenburg-Vorpommern besser zu schützen, spricht sich PRO BLEIBERECHT deutlich für ein verpflichtendes Gewaltschutzkonzept in allen Gemeinschaftsunterkünften und EAS in Mecklenburg-Vorpommern aus und wendet sich hiermit vehement und eindringlich an die Landesregierung und alle Betreiber und Trägervereine im Bundesland!

* LGBTIQ* steht als Abkürzung für Lesbian, Gay, Bisexual, Trans, Intersex und Queer, also für lesbische, schwule, bisexuelle, Trans* und Interpersonen sowie queere (nicht-heterosexuelle) Menschen.

Berichte und Empfehlungen


Klicken Sie hier für die Links

Weiterführende Links


Klicken Sie hier für die Links

2 Kommentare

  1. Gewaltschutzkonzepte sind gut, bleiben aber Papier, wenn sie nicht überprüft und kontrolliert werden. Es kann auch in die falsche Richtung gehen. z.B. klagten heute morgen Frauen, dass sie ständig, fast jeden Tag von der Security in ihren Räumen aufgesucht werden und gefragt werden, ob alles in Ordnung sei. Zumindest den 4 Frauen kam das sehr störend vor. Wie gesagt: Nur unabhängige Kontrolle von Zivilgesellschaft können Gewaltschutzkonzepte auch zum Leben bringen.

    1. Mit Gewaltschutz ist sicher nicht gemeint, dass (männliches?!) Sicherheitspersonal permanent in die Zimmer und somit Privatsphäre von Bewohnerinnen eindringt – im Gegenteil!

      Ein Gewaltschutzkonzept muss vor allem durch die Betreibervereine initiiert werden, die schließlich in der Verantwortung stehen und auch die Finanzierung dessen übernehmen sollen. Das heißt nicht, dass “Zivilgesellschaft” (in Form von Ehrenamtlichen und Beratungsstellen) nicht im Konzept berücksichtigt werden können. Die den Gewaltschutzkonzepten vorangehenden Risikoanalysen kann sie jedoch nur schwer leisten – muss sie ja aber auch nicht. Wie gesagt, ich sehe hier vor allem die Betreibervereine in der Verantwortung! Wer sein Geld damit verdient, Geflüchtete unterzubringen, muss auch für ihre Sicherheit und einen Schutz vor Gewalt sorgen!

Kommentar hinterlassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*